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(2) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 oder § 3 entspricht.
(3) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4) Zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigt:
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(5) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.
(6) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 5 Berechtigte eine Bestätigung nach der Anlage auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 oder § 3 entspricht.
(3) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4) Zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigt:
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(5) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.
(6) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 5 Berechtigte eine Bestätigung nach der Anlage auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
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