§ 4 NÖ HS (weggefallen)

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach § 2 § 4 NÖund § 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert HS seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 oder § 3 entspricht.

(3) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.

(4) Zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigt:

1.

geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung

-

des Österreichischen Kynologenverbandes,

-

der Österreichischen Hundesportunion und

-

des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes.

Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zum machen,

2.

Diensthundeführer und

3.

geeignete Personen, die eine den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.

(5) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.

(6) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 5 Berechtigte eine Bestätigung nach der Anlage auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:

-

Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung

-

Ort(e) der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung

-

Angaben zur Legitimation der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten

-

Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse, Geburtsdatum)

-

Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke, Chipnummer)

-

Datum der Ausstellung

-

Unterschrift der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten

Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.05.2023
(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach § 2 § 4 NÖund § 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert HS seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 oder § 3 entspricht.

(3) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.

(4) Zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigt:

1.

geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung

-

des Österreichischen Kynologenverbandes,

-

der Österreichischen Hundesportunion und

-

des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes.

Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zum machen,

2.

Diensthundeführer und

3.

geeignete Personen, die eine den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.

(5) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.

(6) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 5 Berechtigte eine Bestätigung nach der Anlage auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:

-

Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung

-

Ort(e) der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung

-

Angaben zur Legitimation der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten

-

Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse, Geburtsdatum)

-

Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke, Chipnummer)

-

Datum der Ausstellung

-

Unterschrift der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten

Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.

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