§ 5 NÖ HS (weggefallen)

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Absolvierung der Ausbildung nach §§ 1 § 5 NÖbis 3 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes nachweisen kann HS seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt auch dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 und § 3 entspricht.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.05.2023
(1) Die Absolvierung der Ausbildung nach §§ 1 § 5 NÖbis 3 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes nachweisen kann HS seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt auch dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 und § 3 entspricht.

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