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(1) Die Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014BGBl. II Nr. 309/2017, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. | Der Begriff Arbeitsstätten (§ 2 Z 5 NÖ BSG 1998) ist im § 1 Abs. 1 anzuwenden. | |||||||||
2. | Vorschreibungen von Behörden (§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 5 und § 44) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt. | |||||||||
3. | Die Fristen und Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 10, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 7, § 17 Abs. 7, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 8, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 9, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 11, § 35 Abs. 9, § 36 Abs. 6, § 41 Abs. 5, § 47) sind nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | An Stelle der Fristen und Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung gilt: | |||||||||
Arbeitsstätten und Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung als solche verwendet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) festgestellt wird, dass von diesem Mangel keine unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten ausgeht. Der Mangel ist zu dokumentieren (§ 4 Abs. 4 NÖ BSG 1998); dabei ist festzuhalten: | ||||||||||
- | ob und innerhalb welchen Zeitraumes eine Mängelbehebung zu erfolgen hat oder | |||||||||
- | ob und innerhalb welchen Zeitraumes aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes eine andere geeignete Lösung getroffen werden soll. | |||||||||
Die betroffenen Bediensteten sind zu informieren. |
(1) Die Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014BGBl. II Nr. 309/2017, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. | Der Begriff Arbeitsstätten (§ 2 Z 5 NÖ BSG 1998) ist im § 1 Abs. 1 anzuwenden. | |||||||||
2. | Vorschreibungen von Behörden (§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 5 und § 44) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt. | |||||||||
3. | Die Fristen und Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 10, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 7, § 17 Abs. 7, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 8, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 9, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 11, § 35 Abs. 9, § 36 Abs. 6, § 41 Abs. 5, § 47) sind nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | An Stelle der Fristen und Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung gilt: | |||||||||
Arbeitsstätten und Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung als solche verwendet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) festgestellt wird, dass von diesem Mangel keine unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten ausgeht. Der Mangel ist zu dokumentieren (§ 4 Abs. 4 NÖ BSG 1998); dabei ist festzuhalten: | ||||||||||
- | ob und innerhalb welchen Zeitraumes eine Mängelbehebung zu erfolgen hat oder | |||||||||
- | ob und innerhalb welchen Zeitraumes aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes eine andere geeignete Lösung getroffen werden soll. | |||||||||
Die betroffenen Bediensteten sind zu informieren. |