§ 11 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Kennzeichnungsverordnung

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997BGBl. II Nr. 184/2015, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen (§ 1 Abs. 1).

2.

Weiters sind folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 anzuwenden:

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 1,

-

Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 2.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.06.2016

(1) Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997BGBl. II Nr. 184/2015, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen (§ 1 Abs. 1).

2.

Weiters sind folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 anzuwenden:

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 1,

-

Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 2.

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