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(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. | Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden: | |||||||||
- | Informationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5, | |||||||||
- | Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1. | |||||||||
2. | Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. | |||||||||
3. | Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden. |
(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. | Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden: | |||||||||
- | Informationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5, | |||||||||
- | Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1. | |||||||||
2. | Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. | |||||||||
3. | Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden. |