§ 14 NÖ BSVO 2003

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975 über den Nachweis der Fachkenntnis für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007 ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Der Verweis in § 2 erfolgt auf Arbeiten in Betriebe, die unter die Bestimmungen des NÖ BSG 1998 fallen.

2.

Das Auflegen der Verordnung (§ 11), die Behördenzuständigkeiten der Verordnung (§ 12) sowie die Strafbestimmungen (§ 13) sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 08.06.2016 bis 06.03.2019
(1) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975 über den Nachweis der Fachkenntnis für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007 ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Der Verweis in § 2 erfolgt auf Arbeiten in Betriebe, die unter die Bestimmungen des NÖ BSG 1998 fallen.

2.

Das Auflegen der Verordnung (§ 11), die Behördenzuständigkeiten der Verordnung (§ 12) sowie die Strafbestimmungen (§ 13) sind nicht anzuwenden.

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