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(1) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2012BGBl. II Nr. 186/2015, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
- | Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 1, | |||||||||
- | Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 6 Abs. 2. |
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2012BGBl. II Nr. 186/2015, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
- | Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 1, | |||||||||
- | Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 6 Abs. 2. |