§ 14a NÖ BSVO 2003 Anwendung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2012BGBl. II Nr. 186/2015, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 1,

-

Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 6 Abs. 2.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.06.2016

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2012BGBl. II Nr. 186/2015, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 7 Abs. 1,

-

Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 6 Abs. 2.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten