§ 12 NÖ GÄG 1977

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Einem im aktiven Dienstverhältnis stehenden Gemeindearzt hat im Falle seiner Ernennung auf eine andere Gemeindearztstelle seine bisherige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gewahrt zu bleiben. Das gleiche gilt sinngemäß im Falle der Ernennung (Reaktivierung) eines im dauernden oder zeitlichen Ruhestand befindlichen Gemeindearztes oder eines ehemaligen Gemeindearztes, der nach § 36 ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden ist.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018
Einem im aktiven Dienstverhältnis stehenden Gemeindearzt hat im Falle seiner Ernennung auf eine andere Gemeindearztstelle seine bisherige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gewahrt zu bleiben. Das gleiche gilt sinngemäß im Falle der Ernennung (Reaktivierung) eines im dauernden oder zeitlichen Ruhestand befindlichen Gemeindearztes oder eines ehemaligen Gemeindearztes, der nach § 36 ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden ist.

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