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(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18, 19, 24 Abs. 1, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 45 Abs. 1, 48, 49, 50 Abs. 1 und 3 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 1969, in Kraft.
(2) Das NÖ Gemeindeärztegesetz – GÄG 1960, LGBl.Nr. 197/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 66/1963, LGBl.Nr. 32/1964 und LGBl.Nr. 261/1966, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1969 nur insoweit außer Kraft, als es den angeführten, mit 1. Jänner 1969 in Kraft tretenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, im übrigen mit 31. Dezember 1969.
(3) § 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18, 19, 24 Abs. 1, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 45 Abs. 1, 48, 49, 50 Abs. 1 und 3 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 1969, in Kraft.
(2) Das NÖ Gemeindeärztegesetz – GÄG 1960, LGBl.Nr. 197/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 66/1963, LGBl.Nr. 32/1964 und LGBl.Nr. 261/1966, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1969 nur insoweit außer Kraft, als es den angeführten, mit 1. Jänner 1969 in Kraft tretenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, im übrigen mit 31. Dezember 1969.
(3) § 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.