Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der GemeinderatDie Stadt kann Personen, die sich um die Stadt, das Land Niederösterreich oder um die Republik Österreich besondersGemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben – auch nach deren Tod –, durch Verleihung derEhrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit EhrenbürgschaftZweidrittelmehrheit oder auf andere Weise ehrengefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Der Gemeinderat bestimmt durch Verordnung dieDie Arten der Ehrungen und deren äußere Zeichendie damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
(3) Der GemeinderatDie ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Stadt kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen widerrufendurch die Stadt nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Stadt aberkannt werden, wenn sichnachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Geehrte als unwürdig erweistEhrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als widerrufenaberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(46) VerordnungenWer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und Beschlüssen nach den Abs. 1ist mit einer Geldstrafe bis 3 müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zustimmenzu 360 Euro zu bestrafen.
(1) Der GemeinderatDie Stadt kann Personen, die sich um die Stadt, das Land Niederösterreich oder um die Republik Österreich besondersGemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben – auch nach deren Tod –, durch Verleihung derEhrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit EhrenbürgschaftZweidrittelmehrheit oder auf andere Weise ehrengefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Der Gemeinderat bestimmt durch Verordnung dieDie Arten der Ehrungen und deren äußere Zeichendie damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
(3) Der GemeinderatDie ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Stadt kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen widerrufendurch die Stadt nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Stadt aberkannt werden, wenn sichnachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Geehrte als unwürdig erweistEhrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als widerrufenaberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(46) VerordnungenWer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und Beschlüssen nach den Abs. 1ist mit einer Geldstrafe bis 3 müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zustimmenzu 360 Euro zu bestrafen.