Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die wahlberechtigten Stadtbürger wählen auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) die Mitglieder des Gemeinderates in der im Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.
(3) Der Gemeinderat kann während der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muss in der Tagesordnung als eigener Verhandlungsgegenstand angeführt sein und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 75.
(4) Im Fall der Selbstauflösung hat der Stadtsenat die Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von zwei Monaten nach dem Selbstauflösungsbeschluss auszuschreiben. Die Wahl hat spätestens vier Monate nach der Ausschreibung stattzufinden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350.
(1) Die wahlberechtigten Stadtbürger wählen auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) die Mitglieder des Gemeinderates in der im Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.
(3) Der Gemeinderat kann während der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muss in der Tagesordnung als eigener Verhandlungsgegenstand angeführt sein und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 75.
(4) Im Fall der Selbstauflösung hat der Stadtsenat die Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von zwei Monaten nach dem Selbstauflösungsbeschluss auszuschreiben. Die Wahl hat spätestens vier Monate nach der Ausschreibung stattzufinden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350.