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(1) Mindestens dreizwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.
(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.
(1) Mindestens dreizwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.
(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.