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(1) Der Stadtsenat entscheidet in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
(2) Der Stadtsenat berät die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, wenn nicht Ausschüsse zuständig sind oder deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Stadtsenat kann aber in allen Angelegenheiten, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, Anträge an den Gemeinderat stellen. Der Stadtsenat muss jedenfalls den Voranschlag, die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen, die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds und die Rechnungsabschlüsse vorberaten und einen Antrag an den Gemeinderat beschließen.
(3) Der Stadtsenat ist für die Behandlung einer einem Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – vorbehaltenen Angelegenheit zuständig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses befangen ist.
(4) Der Stadtsenat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:
a) | die konkreten Personalangelegenheiten, soweit nicht der Magistrat zuständig ist; | |||||||||
b) | die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit keine Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Magistrats besteht; | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen; | |||||||||
e) | die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Voranschlages nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien oder wenn im Einzelfall deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt; | |||||||||
f) | die Erlassung der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. |
(5) Der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen wegen des inhaltlichen Zusammenhanges mit deren Aufgaben die Vorberatung der dem Stadtsenat zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in der Geschäftsordnung übertragen.
(1) Der Stadtsenat entscheidet in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
(2) Der Stadtsenat berät die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, wenn nicht Ausschüsse zuständig sind oder deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Stadtsenat kann aber in allen Angelegenheiten, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, Anträge an den Gemeinderat stellen. Der Stadtsenat muss jedenfalls den Voranschlag, die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen, die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds und die Rechnungsabschlüsse vorberaten und einen Antrag an den Gemeinderat beschließen.
(3) Der Stadtsenat ist für die Behandlung einer einem Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – vorbehaltenen Angelegenheit zuständig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses befangen ist.
(4) Der Stadtsenat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:
a) | die konkreten Personalangelegenheiten, soweit nicht der Magistrat zuständig ist; | |||||||||
b) | die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit keine Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Magistrats besteht; | |||||||||
c) |
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d) | die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen; | |||||||||
e) | die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Voranschlages nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien oder wenn im Einzelfall deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt; | |||||||||
f) | die Erlassung der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. |
(5) Der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen wegen des inhaltlichen Zusammenhanges mit deren Aufgaben die Vorberatung der dem Stadtsenat zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in der Geschäftsordnung übertragen.