§ 13 NÖ LAG 2007

NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1)Dieses Gesetz tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.12.2022
(1)Dieses Gesetz tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.

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