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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.