§ 41 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister wird, wenn er verhindert, befangen oder vorzeitig aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, durch den Ersten Vizebürgermeister, und wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Vizebürgermeister vertreten§ 41 NÖ STROG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Sind der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert, wird der Bürgermeister durch den von ihm durch Verordnung bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Stadtsenat berufenen Stadtrat vertreten. In diesem Fall wird der Stadtsenat vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, welches auch bis zur Bestellung den Vorsitz führt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.2023
(1) Der Bürgermeister wird, wenn er verhindert, befangen oder vorzeitig aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, durch den Ersten Vizebürgermeister, und wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Vizebürgermeister vertreten§ 41 NÖ STROG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Sind der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert, wird der Bürgermeister durch den von ihm durch Verordnung bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Stadtsenat berufenen Stadtrat vertreten. In diesem Fall wird der Stadtsenat vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, welches auch bis zur Bestellung den Vorsitz führt.

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