§ 45 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.02.2021

Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.

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