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(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2 ) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem Bundeskanzler oderfür den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der BundeskanzlerinBundesregierung entsprechend § 8 elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständige Mitglied der Bundeskanzler oder die BundeskanzlerinBundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2 ) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem Bundeskanzler oderfür den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der BundeskanzlerinBundesregierung entsprechend § 8 elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständige Mitglied der Bundeskanzler oder die BundeskanzlerinBundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.