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(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedürfen einer Anerkennung durch einen Bescheid der Landesregierung.
(2) Das Verfahren zur Anerkennung ist auf Antrag einzuleiten, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch ein solches Verfahren auch von Amts wegen einleiten.
(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Im Verfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Der Anerkennungsbescheid ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und auf Kosten des Antragstellers in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedürfen einer Anerkennung durch einen Bescheid der Landesregierung.
(2) Das Verfahren zur Anerkennung ist auf Antrag einzuleiten, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch ein solches Verfahren auch von Amts wegen einleiten.
(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Im Verfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Der Anerkennungsbescheid ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und auf Kosten des Antragstellers in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.