§ 59 NÖ STROG Kassenkredite

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherstellung veranschlagter ordentlicher Ausgaben kann eine Betriebsmittelrücklage geschaffen werden. Dies allerdings nur soweit, als dadurch der Ausgleich des ordentlichen Voranschlages nicht gefährdet wird.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenMittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmenlaufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen. Sie und dürfen 20 % der veranschlagten EinnahmenSumme der Erträge des ordentlichen VoranschlagesErgebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.

(2) Kontoüberziehungen nach Abs. 1 sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Zur Sicherstellung veranschlagter ordentlicher Ausgaben kann eine Betriebsmittelrücklage geschaffen werden. Dies allerdings nur soweit, als dadurch der Ausgleich des ordentlichen Voranschlages nicht gefährdet wird.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenMittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmenlaufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen. Sie und dürfen 20 % der veranschlagten EinnahmenSumme der Erträge des ordentlichen VoranschlagesErgebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.

(2) Kontoüberziehungen nach Abs. 1 sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.

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