§ 13 NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Anstalt, die Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, dem Betrieb der Anstalt zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt, insbesondere auch die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Dienstobliegenheiten des die Aufsicht führenden Arztes sowie des in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Therapiepersonals;

e)

die dem aufsichtsführenden Arzt oder seinem Vertreter zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchungen;

f)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

g)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

h)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

i)

die Festlegung von Rauchverboten und die sonstigen zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

j)

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung von Kurgästen und Besuchern zu beobachtende Verhalten;

k)

Informationsmöglichkeit und der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit gemäß § 26a (NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft).

(3) Die Kuranstaltenordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen. Liegen die in § 13 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten dies mit Bescheid festzustellen und den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nach der angezeigten Kuranstaltenordnung oder angezeigten Änderung einer Kuranstaltenordnung zu untersagen.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist. Desweiteren ist ein öffentlicher Aushang über die Beschwerdemöglichkeit bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Anstalt, die Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, dem Betrieb der Anstalt zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt, insbesondere auch die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Dienstobliegenheiten des die Aufsicht führenden Arztes sowie des in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Therapiepersonals;

e)

die dem aufsichtsführenden Arzt oder seinem Vertreter zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchungen;

f)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

g)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

h)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

i)

die Festlegung von Rauchverboten und die sonstigen zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

j)

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung von Kurgästen und Besuchern zu beobachtende Verhalten;

k)

Informationsmöglichkeit und der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit gemäß § 26a (NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft).

(3) Die Kuranstaltenordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen. Liegen die in § 13 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten dies mit Bescheid festzustellen und den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nach der angezeigten Kuranstaltenordnung oder angezeigten Änderung einer Kuranstaltenordnung zu untersagen.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist. Desweiteren ist ein öffentlicher Aushang über die Beschwerdemöglichkeit bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft vorzusehen.

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