§ 16 NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein höchstens sechs Monate altes Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für die Anwendung von Heilvorkommen verfaßt wurde.

(.(2) Die Landesrgierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn nach dem Gutachten des Landeshauptmannes (Abs. 2) hiegegen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(43) Für Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten und Kureinrichtungen außerhalb von solchen Kurorten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist nach Abs. 1 mit Erhalt der Entscheidung über die Anerkennung als Kurort bzw. mit Erhalt der Entscheidung über die Betriebsbewilligung beginnt.

(54) Die Erweiterung und Änderung der anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen ist unter sinngemäßer Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 43 möglich.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein höchstens sechs Monate altes Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für die Anwendung von Heilvorkommen verfaßt wurde.

(.(2) Die Landesrgierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn nach dem Gutachten des Landeshauptmannes (Abs. 2) hiegegen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(43) Für Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten und Kureinrichtungen außerhalb von solchen Kurorten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist nach Abs. 1 mit Erhalt der Entscheidung über die Anerkennung als Kurort bzw. mit Erhalt der Entscheidung über die Betriebsbewilligung beginnt.

(54) Die Erweiterung und Änderung der anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen ist unter sinngemäßer Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 43 möglich.

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