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(2) Der Kurort hat das gesamte Gebiet zu umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurortes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
(3) Jene Gemeinde, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil als Kurort anerkannt wurde, ist Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des NÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 7400–0.
(2) Der Kurort hat das gesamte Gebiet zu umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurortes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
(3) Jene Gemeinde, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil als Kurort anerkannt wurde, ist Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des NÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 7400–0.