§ 29 NÖ HK 1978 Schlußbestimmungen

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisher im Lande Niederösterreich in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, insbesondere das Gesetz vom 24. November 1933 über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), LGBl.Nr. 5/1934, aufgehoben.

(2) Folgende Verordnungen treten außer Kraft:

1.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Bad Schönau, LGBl. 7600/2;

2.

NÖ Kurgebietsverordnung Moorbad Harbach, LGBl. Nr. 27/2017;

3.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Großpertholz, LGBl. 7600/10;

4.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes im Luftkurort Marktgemeinde Gutenstein, LGBl. 7600/11;

5.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf, LGBl. 7600/12;

6.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Semmering erlassen wird, LGBl. 7600/30;

7.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg erlassen wird, LGBl. 7600/31;

8.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Mönichkirchen erlassen wird, LGBl. 7600/32;

9.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Vöslau erlassen wird, LGBl. 7600/33;

10.

Verordnung, mit der die Kurordnung für Baden erlassen wird, LGBl. 7600/34;

11.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Deutsch-Altenburg erlassen wird, LGBl. 7600/35;

12.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Reichenau an der Rax erlassen wird, LGBl. 7600/36;

13.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Schönau erlassen wird, LGBl. 7600/37;

14.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Großpertholz erlassen wird, LGBl. 7600/38;

15.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Marktgemeine Gars am Kamp, LGBl. 7600/40;

16.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Kurort Marktgemeinde Bad Pirawarth, LGBl. 7600/41;

17.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Litschau, LGBl. 7600/42.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisher im Lande Niederösterreich in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, insbesondere das Gesetz vom 24. November 1933 über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), LGBl.Nr. 5/1934, aufgehoben.

(2) Folgende Verordnungen treten außer Kraft:

1.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Bad Schönau, LGBl. 7600/2;

2.

NÖ Kurgebietsverordnung Moorbad Harbach, LGBl. Nr. 27/2017;

3.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Großpertholz, LGBl. 7600/10;

4.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes im Luftkurort Marktgemeinde Gutenstein, LGBl. 7600/11;

5.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf, LGBl. 7600/12;

6.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Semmering erlassen wird, LGBl. 7600/30;

7.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg erlassen wird, LGBl. 7600/31;

8.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Mönichkirchen erlassen wird, LGBl. 7600/32;

9.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Vöslau erlassen wird, LGBl. 7600/33;

10.

Verordnung, mit der die Kurordnung für Baden erlassen wird, LGBl. 7600/34;

11.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Deutsch-Altenburg erlassen wird, LGBl. 7600/35;

12.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Reichenau an der Rax erlassen wird, LGBl. 7600/36;

13.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Schönau erlassen wird, LGBl. 7600/37;

14.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Großpertholz erlassen wird, LGBl. 7600/38;

15.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Marktgemeine Gars am Kamp, LGBl. 7600/40;

16.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Kurort Marktgemeinde Bad Pirawarth, LGBl. 7600/41;

17.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Litschau, LGBl. 7600/42.

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