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(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des MeldegesetzesBundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 (– MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 120/2016, in der Gemeinde haben.
(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.
(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
- | bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende, | |||||||||
- | bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse der Bürgermeister | |||||||||
jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind. |
(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des MeldegesetzesBundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 (– MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 120/2016, in der Gemeinde haben.
(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.
(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
- | bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende, | |||||||||
- | bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse der Bürgermeister | |||||||||
jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind. |