§ 98 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.Der Beginn und Lauf einer im römisch VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.Die Tage des Postlaufes werden in die im Absatz eins, genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sinngemäß.

(1) Der Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.

Stand vor dem 07.01.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 07.01.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.Der Beginn und Lauf einer im römisch VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.Die Tage des Postlaufes werden in die im Absatz eins, genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sinngemäß.

(1) Der Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.

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