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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.
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(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.
(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..
(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.
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(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.
(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..