§ 12 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben. In den Fällen des § 7 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht.

(2) Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl des Gemeinderates gemäß Abs. 1 stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl. In diesem Fall hat die allgemeine Gemeinderatswahl zu unterbleiben.

(3) In den Fällen von Gebietsänderungen ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander sowie über die Tragung der Kosten abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so hat die Landesregierung einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Kommt auch hiebei ein solches Übereinkommen binnen einer Frist von sechs Monaten nicht zustande, so hat die Landesregierung durch Bescheid nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen zu entscheiden. Die verfahrensabschließende Erledigung bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.

(4) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.

(5) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(6) Änderungen in den Grenzen der Gemeinden,(entfällt durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 LGBl. Nr. 18/2021bis 9 – der Zustimmung der Bundesregierung. Hat eine solche Änderung in den Grenzen der Gemeinden auch Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke zur Folge, so sind sie durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu verfügen.)

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 20.08.2015 bis 15.02.2021

(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben. In den Fällen des § 7 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht.

(2) Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl des Gemeinderates gemäß Abs. 1 stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl. In diesem Fall hat die allgemeine Gemeinderatswahl zu unterbleiben.

(3) In den Fällen von Gebietsänderungen ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander sowie über die Tragung der Kosten abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so hat die Landesregierung einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Kommt auch hiebei ein solches Übereinkommen binnen einer Frist von sechs Monaten nicht zustande, so hat die Landesregierung durch Bescheid nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen zu entscheiden. Die verfahrensabschließende Erledigung bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.

(4) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.

(5) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(6) Änderungen in den Grenzen der Gemeinden,(entfällt durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 LGBl. Nr. 18/2021bis 9 – der Zustimmung der Bundesregierung. Hat eine solche Änderung in den Grenzen der Gemeinden auch Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke zur Folge, so sind sie durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu verfügen.)

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