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(2) Sind Schularten mangels entsprechender Schülerzahlen durch Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z 2 und 3 nicht vertreten, kann die Landesregierung für jede Schulart zwei Mitglieder mit beratender Stimme, unter denen sich Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder der betreffenden Schulart und Lehrer dieser Schulart befinden müssen, bestellen.
(3) Für jedes Mitglied nach § 1 lit.a Z 2 bis 4 ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß § 1 lit.b Z 1 und 2 sowie deren Ersatzmitglieder sind von den Kirchen und die Mitglieder nach § 1 lit.b Z 6 sowie deren Ersatzmitglieder von den entsprechenden Interessenvertretungen zu entsenden.
(5) Für jeden Landesschulsprecher ist der Landesschulsprecher-Stellvertreter für den jeweiligen Schulbereich Ersatzmitglied.
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(2) Sind Schularten mangels entsprechender Schülerzahlen durch Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z 2 und 3 nicht vertreten, kann die Landesregierung für jede Schulart zwei Mitglieder mit beratender Stimme, unter denen sich Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder der betreffenden Schulart und Lehrer dieser Schulart befinden müssen, bestellen.
(3) Für jedes Mitglied nach § 1 lit.a Z 2 bis 4 ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß § 1 lit.b Z 1 und 2 sowie deren Ersatzmitglieder sind von den Kirchen und die Mitglieder nach § 1 lit.b Z 6 sowie deren Ersatzmitglieder von den entsprechenden Interessenvertretungen zu entsenden.
(5) Für jeden Landesschulsprecher ist der Landesschulsprecher-Stellvertreter für den jeweiligen Schulbereich Ersatzmitglied.