§ 2 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Kollegium des Landesschulrates besteht aus der dreifachen Anzahl der für die Landtagsausschüsse festgelegten Mitgliederanzahl. Die Mitglieder sind insgesamt auf die im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis aufzuteilen.

Das Nominierungsrecht steht den zustellungsbevollmächtigten Vertretern dieser Parteien nur für je einen Vertreter gemäß § 1 lit.a Z 4 zu. Die restlichen Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z 2 und 3 sind je zur Hälfte von Eltern- und Lehrervertretungen zu nominieren. Steht einer der genannten Parteien nach Abzug des Parteienvertreters eine ungerade Mitgliederanzahl zu, so kann sie bestimmen, ob auf ihr Kontingent mehr Eltern- oder mehr Lehrervertreter berufen werden sollen. Insgesamt müssen jedoch mindestens soviele Elternvertreter wie Lehrervertreter nominiert werden. Bei der Nominierung der Eltern- und Lehrervertreter ist zu berücksichtigen, dass nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sind.

(2) Sind Schularten mangels entsprechender Schülerzahlen durch Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z 2 und 3 nicht vertreten, kann die Landesregierung für jede Schulart zwei Mitglieder mit beratender Stimme, unter denen sich Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder der betreffenden Schulart und Lehrer dieser Schulart befinden müssen, bestellen.

(3) Für jedes Mitglied nach § 1 lit.a Z 2 bis 4 ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.

(4) Die Mitglieder gemäß § 1 lit.b Z 1 und 2 sowie deren Ersatzmitglieder sind von den Kirchen und die Mitglieder nach § 1 lit.b Z 6 sowie deren Ersatzmitglieder von den entsprechenden Interessenvertretungen zu entsenden.

(5) Für jeden Landesschulsprecher ist der Landesschulsprecher-Stellvertreter für den jeweiligen Schulbereich Ersatzmitglied.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Das Kollegium des Landesschulrates besteht aus der dreifachen Anzahl der für die Landtagsausschüsse festgelegten Mitgliederanzahl. Die Mitglieder sind insgesamt auf die im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis aufzuteilen.

Das Nominierungsrecht steht den zustellungsbevollmächtigten Vertretern dieser Parteien nur für je einen Vertreter gemäß § 1 lit.a Z 4 zu. Die restlichen Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z 2 und 3 sind je zur Hälfte von Eltern- und Lehrervertretungen zu nominieren. Steht einer der genannten Parteien nach Abzug des Parteienvertreters eine ungerade Mitgliederanzahl zu, so kann sie bestimmen, ob auf ihr Kontingent mehr Eltern- oder mehr Lehrervertreter berufen werden sollen. Insgesamt müssen jedoch mindestens soviele Elternvertreter wie Lehrervertreter nominiert werden. Bei der Nominierung der Eltern- und Lehrervertreter ist zu berücksichtigen, dass nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sind.

(2) Sind Schularten mangels entsprechender Schülerzahlen durch Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z 2 und 3 nicht vertreten, kann die Landesregierung für jede Schulart zwei Mitglieder mit beratender Stimme, unter denen sich Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder der betreffenden Schulart und Lehrer dieser Schulart befinden müssen, bestellen.

(3) Für jedes Mitglied nach § 1 lit.a Z 2 bis 4 ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.

(4) Die Mitglieder gemäß § 1 lit.b Z 1 und 2 sowie deren Ersatzmitglieder sind von den Kirchen und die Mitglieder nach § 1 lit.b Z 6 sowie deren Ersatzmitglieder von den entsprechenden Interessenvertretungen zu entsenden.

(5) Für jeden Landesschulsprecher ist der Landesschulsprecher-Stellvertreter für den jeweiligen Schulbereich Ersatzmitglied.

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