§ 4 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Mitglieder des Kollegiums haben sich im Verhinderungsfall durch in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellte oder entsendete Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die Vertretung kann durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von derselben Organisation oder Partei nominiert bzw. von derselben Kirche oder Interessensvertretung entsendet wurde wie das zu vertretende Mitglied. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und die Berufschulinspektoren, der Landesschularzt sowie die Abteilungsleiter des Amtes des Landesschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die Mitglieder des Kollegiums haben sich im Verhinderungsfall durch in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellte oder entsendete Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die Vertretung kann durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von derselben Organisation oder Partei nominiert bzw. von derselben Kirche oder Interessensvertretung entsendet wurde wie das zu vertretende Mitglied. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und die Berufschulinspektoren, der Landesschularzt sowie die Abteilungsleiter des Amtes des Landesschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten