§ 6 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag der zweitstärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.

(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Partei des Landtages an, so ist dem Vorschlag ein Antrag der stärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.

(3) Als Vizepräsident kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag der zweitstärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.

(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Partei des Landtages an, so ist dem Vorschlag ein Antrag der stärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.

(3) Als Vizepräsident kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.

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