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(1) Der Gemeinderat
Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im allgemeinenAllgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Insbesondere kannDie Arten der Gemeinderat Personen,Ehrungen und die sich im Sinne des Abs. 1 besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher Beschluß erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Ehrungendamit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit mindestensVerordnung bestimmt werden.
(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der gleichen Stimmenmehrheit widerrufenjeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Gemeinde kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Gemeinde aberkannt werden, mitwenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der sie beschlossen wurdenEhrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, falls sichdas der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hatEhrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als widerrufenaberkannt, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als Wahlausschließungsgrund angeführt wirdausgezeichnete Person bezeichnet, rechtskräftig verurteilt wurdebegeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(1) Der Gemeinderat
Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im allgemeinenAllgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Insbesondere kannDie Arten der Gemeinderat Personen,Ehrungen und die sich im Sinne des Abs. 1 besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher Beschluß erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Ehrungendamit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit mindestensVerordnung bestimmt werden.
(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der gleichen Stimmenmehrheit widerrufenjeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Gemeinde kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Gemeinde aberkannt werden, mitwenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der sie beschlossen wurdenEhrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, falls sichdas der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hatEhrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als widerrufenaberkannt, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als Wahlausschließungsgrund angeführt wirdausgezeichnete Person bezeichnet, rechtskräftig verurteilt wurdebegeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.