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Legende:
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(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 anspruchsberechtigten Parteien haben der Landesregierung mitzuteilen, welche Organisationen zur Nominierung der auf ihr Kontingent anzurechnenden Eltern- und Lehrervertreter berufen sind.
(3) Kommt keine Einigung über die Aufteilung der den Parteien zustehenden Eltern- und Lehrervertreter zustande, so hat die Aufteilung durch die Landesregierung zu erfolgen.
(4) Üben die zur Nominierung Berechtigten ihr Nominierungsrecht nicht aus, so hat die Bestellung durch die Landesregierung zu erfolgen. Sie ist dabei an keinen Vorschlag gebunden.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 anspruchsberechtigten Parteien haben der Landesregierung mitzuteilen, welche Organisationen zur Nominierung der auf ihr Kontingent anzurechnenden Eltern- und Lehrervertreter berufen sind.
(3) Kommt keine Einigung über die Aufteilung der den Parteien zustehenden Eltern- und Lehrervertreter zustande, so hat die Aufteilung durch die Landesregierung zu erfolgen.
(4) Üben die zur Nominierung Berechtigten ihr Nominierungsrecht nicht aus, so hat die Bestellung durch die Landesregierung zu erfolgen. Sie ist dabei an keinen Vorschlag gebunden.