§ 8 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die dem Kollegium des Landesschulrates mit beschließender Stimme angehörenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages von Niederösterreich zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat durch die Landesregierung auf Grund der erfolgten Nominierung zu erfolgen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages die Konstituierung des Kollegiums durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 anspruchsberechtigten Parteien haben der Landesregierung mitzuteilen, welche Organisationen zur Nominierung der auf ihr Kontingent anzurechnenden Eltern- und Lehrervertreter berufen sind.

(3) Kommt keine Einigung über die Aufteilung der den Parteien zustehenden Eltern- und Lehrervertreter zustande, so hat die Aufteilung durch die Landesregierung zu erfolgen.

(4) Üben die zur Nominierung Berechtigten ihr Nominierungsrecht nicht aus, so hat die Bestellung durch die Landesregierung zu erfolgen. Sie ist dabei an keinen Vorschlag gebunden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die dem Kollegium des Landesschulrates mit beschließender Stimme angehörenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages von Niederösterreich zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat durch die Landesregierung auf Grund der erfolgten Nominierung zu erfolgen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages die Konstituierung des Kollegiums durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 anspruchsberechtigten Parteien haben der Landesregierung mitzuteilen, welche Organisationen zur Nominierung der auf ihr Kontingent anzurechnenden Eltern- und Lehrervertreter berufen sind.

(3) Kommt keine Einigung über die Aufteilung der den Parteien zustehenden Eltern- und Lehrervertreter zustande, so hat die Aufteilung durch die Landesregierung zu erfolgen.

(4) Üben die zur Nominierung Berechtigten ihr Nominierungsrecht nicht aus, so hat die Bestellung durch die Landesregierung zu erfolgen. Sie ist dabei an keinen Vorschlag gebunden.

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