§ 9 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die im § 2 Abs. 4 genannten Stellen können die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder jederzeit durch Widerruf der Entsendung abberufen und durch andere Vertreter ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die im § 2 Abs. 4 genannten Stellen können die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder jederzeit durch Widerruf der Entsendung abberufen und durch andere Vertreter ersetzen.

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