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Legende:
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(2) Das Kollegium des Landesschulrates gilt durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, wenn, gerechnet vom Tage der ersten beschlußunfähigen Sitzung an, die Beschlußunfähigkeit durch sechs Monate andauert und auch die erste nach Ablauf dieser Frist einberufene Sitzung beschlußunfähig ist. Mit Ende des Tages dieser beschlußunfähigen Sitzung verlieren die Mitglieder mit beschließender Stimme ihr Amt und ist die Neubestellung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.
(2) Das Kollegium des Landesschulrates gilt durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, wenn, gerechnet vom Tage der ersten beschlußunfähigen Sitzung an, die Beschlußunfähigkeit durch sechs Monate andauert und auch die erste nach Ablauf dieser Frist einberufene Sitzung beschlußunfähig ist. Mit Ende des Tages dieser beschlußunfähigen Sitzung verlieren die Mitglieder mit beschließender Stimme ihr Amt und ist die Neubestellung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.