§ 12 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein im § 1 lit.a Z 2 bis 4 und lit.b Z 1, 2 und 6 angeführtes Mitglied hat das in Betracht kommende Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf Antrag der zum Vorschlag berechtigten Fraktion, jederzeit vom Präsidenten des Landesschulrates von ihren Funktionen abberufen werden.

(3) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.

(4) Das Amt des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten erlischt auch durch Tod, Verzicht und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag. Durch Tod und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag erlischt auch die Mitgliedschaft im Kollegium.

(5) Tritt ein Fall nach Abs. 2 bis 4 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen der §§ 5 oder 6 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein im § 1 lit.a Z 2 bis 4 und lit.b Z 1, 2 und 6 angeführtes Mitglied hat das in Betracht kommende Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf Antrag der zum Vorschlag berechtigten Fraktion, jederzeit vom Präsidenten des Landesschulrates von ihren Funktionen abberufen werden.

(3) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.

(4) Das Amt des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten erlischt auch durch Tod, Verzicht und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag. Durch Tod und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag erlischt auch die Mitgliedschaft im Kollegium.

(5) Tritt ein Fall nach Abs. 2 bis 4 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen der §§ 5 oder 6 zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten