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(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf Antrag der zum Vorschlag berechtigten Fraktion, jederzeit vom Präsidenten des Landesschulrates von ihren Funktionen abberufen werden.
(3) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.
(4) Das Amt des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten erlischt auch durch Tod, Verzicht und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag. Durch Tod und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag erlischt auch die Mitgliedschaft im Kollegium.
(5) Tritt ein Fall nach Abs. 2 bis 4 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen der §§ 5 oder 6 zu erfolgen.
(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf Antrag der zum Vorschlag berechtigten Fraktion, jederzeit vom Präsidenten des Landesschulrates von ihren Funktionen abberufen werden.
(3) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.
(4) Das Amt des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten erlischt auch durch Tod, Verzicht und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag. Durch Tod und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag erlischt auch die Mitgliedschaft im Kollegium.
(5) Tritt ein Fall nach Abs. 2 bis 4 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen der §§ 5 oder 6 zu erfolgen.