§ 15 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein ehemaliger Amtsführender Präsident oder Vizepräsident, der vor dem 1. Jänner 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, erwirbt nach § 7, in der Fassung von LGBl. 5010–2, keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.

(2) Die vor dem 1. Jänner 1985 liegende Zeit als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen.

(3) Für jeden Monat der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist ein Pensionsbeitrag für den Amtsführenden Präsidenten von € 392,43 und für den Vizepräsidenten von € 196,22 zu entrichten. Stirbt der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug geht die Verpflichtung auf die Hinterbliebenen über. § 15 Abs. 6 und 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.

(4) Die Entrichtung des sich gemäß Abs. 3 ergebenden Betrages kann in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes, der der Dauer der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit entspricht, bewilligt werden.

(5) Anläßlich des Ausscheidens aus der Funktion, ausgenommen durch Tod, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Teilbetrag für 40 anzurechnende Monate zu entrichten, soweit ein derartiger Betrag noch ausständig ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Ein ehemaliger Amtsführender Präsident oder Vizepräsident, der vor dem 1. Jänner 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, erwirbt nach § 7, in der Fassung von LGBl. 5010–2, keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.

(2) Die vor dem 1. Jänner 1985 liegende Zeit als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen.

(3) Für jeden Monat der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist ein Pensionsbeitrag für den Amtsführenden Präsidenten von € 392,43 und für den Vizepräsidenten von € 196,22 zu entrichten. Stirbt der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug geht die Verpflichtung auf die Hinterbliebenen über. § 15 Abs. 6 und 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.

(4) Die Entrichtung des sich gemäß Abs. 3 ergebenden Betrages kann in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes, der der Dauer der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit entspricht, bewilligt werden.

(5) Anläßlich des Ausscheidens aus der Funktion, ausgenommen durch Tod, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Teilbetrag für 40 anzurechnende Monate zu entrichten, soweit ein derartiger Betrag noch ausständig ist.

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