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(2) Die vor dem 1. Jänner 1985 liegende Zeit als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen.
(3) Für jeden Monat der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist ein Pensionsbeitrag für den Amtsführenden Präsidenten von € 392,43 und für den Vizepräsidenten von € 196,22 zu entrichten. Stirbt der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug geht die Verpflichtung auf die Hinterbliebenen über. § 15 Abs. 6 und 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.
(4) Die Entrichtung des sich gemäß Abs. 3 ergebenden Betrages kann in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes, der der Dauer der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit entspricht, bewilligt werden.
(5) Anläßlich des Ausscheidens aus der Funktion, ausgenommen durch Tod, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Teilbetrag für 40 anzurechnende Monate zu entrichten, soweit ein derartiger Betrag noch ausständig ist.
(2) Die vor dem 1. Jänner 1985 liegende Zeit als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen.
(3) Für jeden Monat der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist ein Pensionsbeitrag für den Amtsführenden Präsidenten von € 392,43 und für den Vizepräsidenten von € 196,22 zu entrichten. Stirbt der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug geht die Verpflichtung auf die Hinterbliebenen über. § 15 Abs. 6 und 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.
(4) Die Entrichtung des sich gemäß Abs. 3 ergebenden Betrages kann in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes, der der Dauer der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit entspricht, bewilligt werden.
(5) Anläßlich des Ausscheidens aus der Funktion, ausgenommen durch Tod, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Teilbetrag für 40 anzurechnende Monate zu entrichten, soweit ein derartiger Betrag noch ausständig ist.