§ 40 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.

(2) Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019,Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.

(3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.05.2022

(1) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.

(2) Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019,Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.

(3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

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