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(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den §§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen.
(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(3) DieIn der Geschäftsordnung (Abs. 1) hat jedenfallskönnen nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu treffengetroffen werden.
(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den §§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen.
(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(3) DieIn der Geschäftsordnung (Abs. 1) hat jedenfallskönnen nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu treffengetroffen werden.