§ 75 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) AusgabenMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige AusgabenMittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige AusgabenMittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten AusgabenMittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslöstMittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese AusgabenMittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßtgefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daßdass die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.

(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73 sinngemäß.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 15.02.2021

(1) AusgabenMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige AusgabenMittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige AusgabenMittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten AusgabenMittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslöstMittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese AusgabenMittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßtgefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daßdass die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.

(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten