§ 80 NÖ GO 1973 Kassenführung

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind. Der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls zu bestellende Vertreter sind dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich. Die näheren Bestimmungen über das Kassenwesen und die Buchführung der Gemeinde sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Der Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 2) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen. Der Anordnungsbefugte darf weder Kassenverwalter noch Buchführer sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind. Der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls zu bestellende Vertreter sind dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich. Die näheren Bestimmungen über das Kassenwesen und die Buchführung der Gemeinde sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Der Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 2) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen. Der Anordnungsbefugte darf weder Kassenverwalter noch Buchführer sein.

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