§ 110 NÖ GO 1973 Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

NÖ Gemeindeordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.

(2) Gründe für einen Mandatsverlust sind:

a)

die Weigerung des Mitgliedes des Gemeinderates, das Mandat auszuüben;

b)

der Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte;

c)

die Weigerung, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten.;

d)

wenn das Mitglied des Gemeinderates zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.

Als Weigerung gemäß lit.a gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.

(3) Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so hat der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs.1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluß vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(4) (entfällt)

Stand vor dem 09.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.08.2017

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.

(2) Gründe für einen Mandatsverlust sind:

a)

die Weigerung des Mitgliedes des Gemeinderates, das Mandat auszuüben;

b)

der Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte;

c)

die Weigerung, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten.;

d)

wenn das Mitglied des Gemeinderates zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.

Als Weigerung gemäß lit.a gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.

(3) Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so hat der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs.1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluß vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(4) (entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten