Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.
(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.