§ 12 NÖ AG Freigabe zur Nutzung

NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Freigabe des Archivgutes zur Nutzung gilt eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit dieses vor Übernahme durch das Archiv nicht bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Die Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Bei aktenmäßiger Zusammenfassung von Unterlagen bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

(3) Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs im Sinn der datenschutzrechtlicher Bestimmungen enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod des Betroffenender betroffenen Person, es sei denn, dieserdiese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmteingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenender betroffenen Person.

(4) Für Archivgut, das gemäß § 9 Abs. 2 dem NÖ Landesarchiv übergeben wurde, gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren ab dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus seiner Funktion.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.05.2018

(1) Für die Freigabe des Archivgutes zur Nutzung gilt eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit dieses vor Übernahme durch das Archiv nicht bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Die Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Bei aktenmäßiger Zusammenfassung von Unterlagen bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

(3) Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs im Sinn der datenschutzrechtlicher Bestimmungen enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod des Betroffenender betroffenen Person, es sei denn, dieserdiese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmteingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenender betroffenen Person.

(4) Für Archivgut, das gemäß § 9 Abs. 2 dem NÖ Landesarchiv übergeben wurde, gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren ab dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus seiner Funktion.

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