§ 3 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Daten (personenbezogene Daten): Angaben über Betroffene (Z. 4), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;

2.

nur indirekt personenbezogene Daten: Daten für einen Auftraggeber (Z. 5), Dienstleister (Z. 6) oder Empfänger einer Übermittlung (Z. 15), deren Personenbezug derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

3.

sensible Daten (besonders schutzwürdige Daten): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

4.

Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z. 5) verschiedene natürliche Person, deren Daten verwendet werden (Z. 11);

5.

Auftraggeber:

-

natürliche oder juristische Personen,

-

Personengemeinschaften oder

-

Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe,

wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z. 12). Dies unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder dazu einen anderen heranziehen.

Als Auftraggeber gelten sie auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen, und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten.

Der Auftragnehmer gilt jedoch als Auftraggeber, wenn

-

ihm anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt wurde oder

-

er die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 5 eigenverantwortlich zu treffen hat;

6.

Dienstleister:

-

natürliche oder juristische Personen,

-

Personengemeinschaften oder

-

Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe,

wenn sie Daten im Auftrag verwenden (Z. 11);

7.

Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

8.

Datenanwendung: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z. 11), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind;

9.

Datenanwendung des öffentlichen Bereichs: Datenanwendungen, die für

-

Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind oder

-

Auftraggeber, die in Formen des Privatrechts eingerichtet aber in Vollziehung der Gesetze tätig sind

durchgeführt werden;

10.

Datenanwendung des privaten Bereichs: Datenanwendungen, die nicht für Auftraggeber im Sinne der Z 9 durchgeführt werden;

11.

Verwenden von Daten: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z. 12) als auch das Übermitteln (Z. 15) von Daten;

12.

Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Benützen, Überlassen (Z. 14), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z. 15) von Daten, soweit diese Schritte nicht automationsunterstützt erfolgen;

13.

Ermitteln von Daten: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

14.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

15.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

16.

Zustimmung: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

17.

Niederlassung: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;

18.

Datenschutzbehörde: die nach dem 7. Abschnitt des DSG 2000 eingerichtete ;

19.

DSG 2000: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013.

§ 3 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Daten (personenbezogene Daten): Angaben über Betroffene (Z. 4), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;

2.

nur indirekt personenbezogene Daten: Daten für einen Auftraggeber (Z. 5), Dienstleister (Z. 6) oder Empfänger einer Übermittlung (Z. 15), deren Personenbezug derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

3.

sensible Daten (besonders schutzwürdige Daten): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

4.

Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z. 5) verschiedene natürliche Person, deren Daten verwendet werden (Z. 11);

5.

Auftraggeber:

-

natürliche oder juristische Personen,

-

Personengemeinschaften oder

-

Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe,

wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z. 12). Dies unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder dazu einen anderen heranziehen.

Als Auftraggeber gelten sie auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen, und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten.

Der Auftragnehmer gilt jedoch als Auftraggeber, wenn

-

ihm anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt wurde oder

-

er die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 5 eigenverantwortlich zu treffen hat;

6.

Dienstleister:

-

natürliche oder juristische Personen,

-

Personengemeinschaften oder

-

Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe,

wenn sie Daten im Auftrag verwenden (Z. 11);

7.

Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

8.

Datenanwendung: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z. 11), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind;

9.

Datenanwendung des öffentlichen Bereichs: Datenanwendungen, die für

-

Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind oder

-

Auftraggeber, die in Formen des Privatrechts eingerichtet aber in Vollziehung der Gesetze tätig sind

durchgeführt werden;

10.

Datenanwendung des privaten Bereichs: Datenanwendungen, die nicht für Auftraggeber im Sinne der Z 9 durchgeführt werden;

11.

Verwenden von Daten: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z. 12) als auch das Übermitteln (Z. 15) von Daten;

12.

Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Benützen, Überlassen (Z. 14), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z. 15) von Daten, soweit diese Schritte nicht automationsunterstützt erfolgen;

13.

Ermitteln von Daten: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

14.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

15.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

16.

Zustimmung: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

17.

Niederlassung: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;

18.

Datenschutzbehörde: die nach dem 7. Abschnitt des DSG 2000 eingerichtete ;

19.

DSG 2000: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013.

§ 3 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

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