§ 7 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung

1.

von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und

2.

die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1.

sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.

der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.

durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass

1.

die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und

2.

dass die Grundsätze des § 4 eingehalten werden.

§ 7 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung

1.

von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und

2.

die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1.

sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.

der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.

durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass

1.

die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und

2.

dass die Grundsätze des § 4 eingehalten werden.

§ 7 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

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