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(2) Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die dafür notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Er hat sich von ihrer Einhaltung zu überzeugen, indem er die erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen einholt.
(3) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18§ 10 NÖ unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.
Dies gilt nicht, wenn
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(4) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z. 3.
(2) Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die dafür notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Er hat sich von ihrer Einhaltung zu überzeugen, indem er die erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen einholt.
(3) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18§ 10 NÖ unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.
Dies gilt nicht, wenn
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(4) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z. 3.