§ 10 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.

(2) Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die dafür notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Er hat sich von ihrer Einhaltung zu überzeugen, indem er die erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen einholt.

(3) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18§ 10 NÖ unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Dies gilt nicht, wenn

-

der Auftraggeber den Dienstleister auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in Anspruch nimmt oder

-

als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

(4) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z. 3.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.

(2) Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die dafür notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Er hat sich von ihrer Einhaltung zu überzeugen, indem er die erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen einholt.

(3) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18§ 10 NÖ unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Dies gilt nicht, wenn

-

der Auftraggeber den Dienstleister auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in Anspruch nimmt oder

-

als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

(4) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z. 3.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten