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(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 des DSG 2000 ergangenen Kundmachungen des Bundeskanzlers zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegenseit 16.07.2018 weggefallen. Darüber hinaus muss
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(3) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Niederösterreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.
(6) Hat die Landesregierung trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde.
(7) Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 6 mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er
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(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 des DSG 2000 ergangenen Kundmachungen des Bundeskanzlers zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegenseit 16.07.2018 weggefallen. Darüber hinaus muss
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(3) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Niederösterreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.
(6) Hat die Landesregierung trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde.
(7) Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 6 mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er
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