§ 16 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendung von Daten für wissenschaftliche oder statistische Untersuchungen ist nach den Bestimmungen des § 46 des§ 16 NÖ DSG 2000 zulässigseit 16.07.2018 weggefallen.

(2) Die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen ist nach den Bestimmungen des § 47 des DSG 2000 zulässig.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Die Verwendung von Daten für wissenschaftliche oder statistische Untersuchungen ist nach den Bestimmungen des § 46 des§ 16 NÖ DSG 2000 zulässigseit 16.07.2018 weggefallen.

(2) Die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen ist nach den Bestimmungen des § 47 des DSG 2000 zulässig.

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