§ 17 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
Der Auftraggeber hat jedermann auf Anfrage folgende Angaben über seine Datenanwendungen bekannt zu geben:

1.

den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2, und

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit, soweit dies erforderlich ist, und

3.

den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z. 2 ergeben, und

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung.

§ 17 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
Der Auftraggeber hat jedermann auf Anfrage folgende Angaben über seine Datenanwendungen bekannt zu geben:

1.

den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2, und

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit, soweit dies erforderlich ist, und

3.

den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z. 2 ergeben, und

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung.

§ 17 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

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