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(2) Eine Mitteilung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichenden Informationen darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten§ 19 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer Datenanwendung nicht durch die angegebenen Rechtsgrundlagen gedeckt ist.
(3) Die Datenschutzbehörde hat die Mitteilung binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.
(4) Gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung ist darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.
(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid abzulehnen.
(6) Die Datenschutzbehörde kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben auch im Verfahren hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.
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(2) Eine Mitteilung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichenden Informationen darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten§ 19 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer Datenanwendung nicht durch die angegebenen Rechtsgrundlagen gedeckt ist.
(3) Die Datenschutzbehörde hat die Mitteilung binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.
(4) Gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung ist darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.
(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid abzulehnen.
(6) Die Datenschutzbehörde kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben auch im Verfahren hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.